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DE CUIUS-Blog

WISSEN RUND UMS ERBRECHT VERSTÄNDLICH ERKLÄRT

Das Erbrecht wirft viele Fragen auf: oft in Situationen, die ohnehin emotional oder organisatorisch herausfordernd sind. In unserem Blog greifen wir regelmäßig aktuelle Themen aus der Praxis auf und erläutern rechtliche Zusammenhänge verständlich, fundiert und praxisnah.


Ob Nachlassplanung, Testament, Pflichtteil, Erbschaftsteuer oder die ersten Schritte nach einem Erbfall: unsere Beiträge helfen Ihnen dabei, typische Fallstricke frühzeitig zu erkennen und fundierte Entscheidungen zu treffen. So erhalten Sie wertvolle Orientierung und aktuelles Fachwissen rund um das Erbrecht.


Entdecken Sie unsere neuesten Beiträge und profitieren Sie von der Erfahrung einer ausschließlich auf das Erbrecht spezialisierten Fachanwaltskanzlei.

12.06.2026

Plötzlich Erbe? Die wichtigsten Schritte nach einem Erbfall

DE CUIUS-Blog

Ein Todesfall in der Familie trifft uns oft unvorbereitet – emotional wie organisatorisch. Trotz der persönlichen Ausnahmesituation erfordert das Erbrecht ein zeitnahes Handeln.

12.06.2026

Das Berliner Testament: Maximale Absicherung oder gefährliche Steuerfalle?

DE CUIUS-Blog

Viele Ehepaare setzen sich durch Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben ein – in bester Absicht. Kinder oder andere Verwandte werden erst nach dem Tod des zuletzt Versterbenden als sogenannte Schlusserben bedacht.

Intro

Ein Todesfall in der Familie trifft uns oft unvorbereitet – emotional wie organisatorisch. Trotz der persönlichen Ausnahmesituation erfordert das Erbrecht ein zeitnahes Handeln. Da wesentliche Fristen bereits mit dem Todestag in Gang gesetzt werden können, empfiehlt sich eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den rechtlichen Notwendigkeiten, um Nachteile zu vermeiden.


Wer die ersten Wochen strukturiert angeht, schützt sich vor unangenehmen Überraschungen – etwa vor der unbedachten Annahme eines überschuldeten Nachlasses oder Komplikationen beispielsweise mit dem Finanzamt.


Dieser Beitrag zeigt Ihnen, was nach einem Erbfall unmittelbar zu tun ist und worauf Sie unbedingt achten sollten.

Input

Erforderliche Urkunden und Bestattungspflicht

In den ersten Tagen nach dem Tod stehen weniger juristische als organisatorische Aufgaben im Vordergrund. Der hinzugezogene Arzt stellt den Totenschein aus. Damit beantragen Sie beim Standesamt des Sterbeortes die Sterbeurkunde – und zwar gleich mehrfach: Zahlreiche Behörden, Banken und Versicherungen verlangen ein Original. Erfahrungsgemäß sollten Sie daher mehrere Exemplare anfordern. Für die Kündigung von Verträgen und Mitgliedschaften kann allerdings auch eine einfache Kopie genügen. Hier empfiehlt es sich, bei den einzelnen Stellen vorab nachzufragen. 


Parallel dazu ist die Bestattung zu organisieren. Wichtig: Nach dem Bestattungsgesetz Baden-Württemberg trifft die Bestattungspflicht zunächst die nächsten Angehörigen – unabhängig davon, ob diese später Erben werden. Wer die Beerdigungskosten verauslagt, kann diese jedoch vom Nachlass zurückverlangen.

Vorhandenes Testament beim Nachlassgericht abliefern

Eine der wichtigsten ersten Aufgaben ist die Suche nach einem Testament. Wer ein Testament oder eine Kopie hiervon findet, ist gesetzlich verpflichtet, es unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Verstöße gegen diese Ablieferungspflicht können erbrechtliche Nachteile und sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Hat der Verstorbene sein Testament beim Nachlassgericht hinterlegt, wird es dort automatisch eröffnet. Das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer informiert das Nachlassgericht über den Todesfall. Dadurch wird sichergestellt, dass das Testament automatisch nach Eintritt des Erbfalls eröffnet und den Beteiligten zugestellt wird.

Die Sechs-Wochen-Frist: Annehmen oder ausschlagen?

Sobald Sie wissen, dass Sie Erbe sind, beginnt die wichtigste Frist im Erbrecht: die Ausschlagungsfrist. Sie beträgt grundsätzlich sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Berufungsgrund. 

Wer die Frist verstreichen lässt, gilt automatisch als Erbe – mit allen rechtlichen Folgen. Das bedeutet im Klartext: Sie haften für die Schulden des Verstorbenen, und zwar grundsätzlich auch mit Ihrem gesamten privaten Vermögen. Ist die Vermögenslage des Erblassers unklar, lohnt es sich, in diesen sechs Wochen einen kühlen Kopf zu bewahren und frühzeitig einen Fachanwalt für Erbrecht einzubinden. Ist die Ausschlagungsfrist verstrichen, wird dieser Sie über die vorhandenen Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung oder gegebenenfalls auch zur nachträglichen Anfechtung der Erbschaftsannahme beraten. 


Die Ausschlagung muss persönlich beim Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form beim Notar erklärt werden – eine E-Mail oder ein formloses Schreiben genügt nicht.

Bankkonten, Versicherungen, laufende Verträge

Banken sperren Konten in der Regel, sobald sie vom Tod des Inhabers erfahren. Erben können sich gegenüber der Bank legitimieren durch einen Erbschein, ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll oder – bei einer transmortalen Vollmacht – durch die Vollmachtsurkunde. 


Laufende Verträge – Miete, Strom, Telefon, Streamingdienste, Vereinsmitgliedschaften – müssen geprüft und gegebenenfalls gekündigt werden. Hier genügen in der Regel die Sterbeurkunde und ein kurzes Anschreiben.


Achtung: Indem Sie im Rechtsverkehr als Erbe auftreten, beispielsweise durch die Kündigung von Verträgen, droht eine konkludente Annahme der Erbschaft. Dies hat zur Konsequenz, dass Sie die Möglichkeit zur Ausschlagung vorzeitig verlieren. Hierauf ist unbedingt zu achten, wenn Sie eine Ausschlagung der Erbschaft erwägen.

Erbschein beantragen – ja oder nein?

Der Erbschein ist nicht in jedem Fall erforderlich. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll vor, genügen diese Urkunden gegenüber Banken, Grundbuchämtern und Versicherungen als Erbnachweis. Möchten Sie als Erbe eine Nachlassimmobilie verkaufen, kann hierfür auch eine notarielle Generalvollmacht vom Erblasser genügen. 

Die Beantragung eines Erbscheins kostet Geld. Die Gebühren richten sich nach dem Nachlasswert – und kann Wochen oder Monate dauern.


Einen Erbschein sollten Sie beantragen, wenn:

  • nur ein handschriftliches Testament existiert oder die gesetzliche Erbfolge gilt (das heißt, es ist kein Testament vorhanden), und
  • keine transmortale Vollmacht vorliegt, mit der Sie über den Tod hinaus handlungsfähig sind und hiermit die erforderlichen Nachlassangelegenheiten abwickeln können (Achtung: insbesondere für Grundbuchberichtigungen ist ein Erbschein gleichwohl erforderlich). 


Bei Auslandsvermögen, insbesondere bei Immobilienvermögen im Ausland, kann die Beantragung eines sogenannten Europäischen Nachlasszeugnisses erforderlich sein. 

Achtung: Durch die Beantragung eines Erbscheins nehmen Sie die Erbschaft konkludent an und verlieren damit grundsätzlich die Möglichkeit zur Ausschlagung.

Erbschaftsteuer: Anzeigepflicht innerhalb von drei Monaten

Wer ein Erbe antritt oder eine Schenkung erhält, sieht sich oft auch mit bürokratischen Pflichten konfrontiert. Eine der wichtigsten Pflichten ist die Anzeige des Erwerbs beim Finanzamt. Versäumnisse können hier schnell zu unnötigen Komplikationen führen.


Grundsätzlich ist jeder Erwerb, der unter das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz fällt, dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen. Die erwerbende Person ist zur Meldung verpflichtet. Bei Schenkungen trifft diese Pflicht zusätzlich auch die schenkende Person. Die Anzeige muss innerhalb von drei Monaten erfolgen, nachdem Sie Kenntnis vom Vermögensanfall erlangt haben.


Es gibt Situationen, in denen die Behörden bereits anderweitig informiert sind. Eine Anzeige Ihrerseits kann unterbleiben, wenn:

  • der Erwerb auf einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beruht, die von einem deutschen Gericht, Notariat oder Konsulat eröffnet wurde – sofern das Verwandtschaftsverhältnis daraus eindeutig hervorgeht (Wichtige Ausnahme: Handelt es sich um den Erwerb von Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen, müssen Sie den Erwerb in jedem Fall melden, auch wenn ein notarielles Testament vorliegt);
  • die Schenkung notariell beurkundet wurde.


Sie benötigen für diese erste Meldung kein spezielles Formular; ein formloses Schreiben an das zuständige Finanzamt genügt. Um eine reibungslose Bearbeitung zu gewährleisten, sollte Ihre Anzeige folgende Eckpunkte enthalten:

  • Persönliche Daten: Name, Vorname, Beruf und Anschrift des Erblassers bzw. Schenkers sowie der erwerbenden Personen.
  • Zeitpunkt: Sterbetag und Sterbeort bzw. der genaue Zeitpunkt der Schenkung.
  • Gegenstand und Wert: Eine kurze Beschreibung dessen, was übertragen wurde, sowie der entsprechende (geschätzte) Wert.
  • Rechtsgrund: Beispielsweise gesetzliche Erbfolge, ein Vermächtnis oder eine Schenkung.
  • Verhältnis zum Erblasser/Schenker: Angabe des Verwandtschaftsgrades oder eines eventuellen Dienstverhältnisses.
  • Frühere Zuwendungen: Informationen über frühere Zuwendungen, die Sie von dieser Person erhalten haben (inklusive Art, Wert und Zeitpunkt).


Das Finanzamt prüft Ihre Angaben und wird Sie bei Bedarf dazu auffordern, eine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuererklärung abzugeben.

Outro

Ein Erbfall ist eine emotionale Belastungsprobe, die gleichzeitig volle organisatorische Präsenz fordert. Doch so überwältigend die Situation im ersten Moment auch erscheinen mag: Mit einem strukturierten Vorgehen behalten Sie die Kontrolle. Indem Sie die ersten Schritte besonnen abarbeiten, legen Sie das Fundament für eine rechtssichere Abwicklung des Nachlasses.


Denken Sie daran, dass Sie in dieser Phase nicht allein sein müssen. Ob es um die Kommunikation mit Behörden, die Klärung komplexer Erbfolgen oder die Fristenwahrung beim Finanzamt geht – professionelle Unterstützung kann Ihnen den Rücken freihalten, damit Raum für das Wesentliche bleibt.


Haben Sie Fragen zu Ihrem konkreten Fall?  Kontaktieren Sie uns gerne für eine Erstberatung, um Ihre Rechte und Pflichten als Erbe frühzeitig zu klären und unnötige Risiken zu vermeiden.

Intro

Viele Ehepaare setzen sich durch Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben ein – in bester Absicht. Kinder oder andere Verwandte werden erst nach dem Tod des zuletzt Versterbenden als sogenannte Schlusserben bedacht. Der Wunsch dahinter ist verständlich: Der überlebende Partner soll vollständig abgesichert sein und das gemeinsam aufgebaute Leben ohne Einschränkungen fortführen können. Doch was auf den ersten Blick nach einer einfachen Lösung aussieht, birgt Risiken. Wer die Fallstricke nicht kennt, verschenkt oft erhebliche Vermögenswerte an das Finanzamt. In diesem Blogbeitrag zeigen wir Ihnen auf, wo die klassischen Probleme liegen und wie Ihr Berliner Testament durch entsprechende Klauseln optimiert werden kann. 

Input

1. Mit dem Tod des ersten Partners tritt grundsätzlich eine Wirkung ein, die in der Praxis regelmäßig unterschätzt wird: die Bindungswirkung. Der überlebende Ehegatte ist an die gemeinschaftlich getroffenen Verfügungen gebunden – er kann die Erbfolge, also die Schlusserbeinsetzung der Kinder, grundsätzlich nicht mehr einseitig abändern, selbst wenn sich die Lebensumstände oder familiären Beziehungen grundlegend verändert haben.

Diese starre Struktur kann Jahre oder Jahrzehnte nach dem ersten Erbfall zur echten Belastung werden. Eine sorgfältig formulierte Abänderungsklausel kann hier die nötige Flexibilität bewahren und dem Überlebenden den notwendigen Handlungsspielraum erhalten – vorausgesetzt, sie wurde bereits bei der Testamentserrichtung eingebaut.


2. Die steuerliche Problematik des Berliner Testaments ist in seiner Konstruktion angelegt: Im ersten Erbfall bleiben die persönlichen Freibeträge der Kinder (je 400.000,00 € pro Kind und Elternteil) vollständig ungenutzt, da der überlebende Ehegatte der Alleinerbe ist. Insbesondere bei größeren Immobilienwerten oder nennenswerten Ersparnissen führt dies zum unnötigen Entstehen von Erbschaftsteuer, die durch eine vorausschauende Gestaltung hätte vermieden werden können.


Eine anerkannte Lösung in der erbrechtlichen Praxis ist insbesondere das sogenannte Supervermächtnis: Dabei räumt der Erstversterbende dem Überlebenden das Recht ein, die Kinder im ersten Erbfall mit Vermächtnissen zu bedenken – und zwar in einer Höhe, die die steuerlichen Freibeträge optimal ausschöpft. Der überlebende Partner bleibt Alleinerbe und behält die volle Kontrolle über das Vermögen; er entscheidet selbst, ob und in welcher Höhe er das Vermächtnis zugunsten der Kinder ausübt. Auf diese Weise lässt sich die Steuerlast im Erbfall erheblich reduzieren, ohne die Versorgungssicherheit des überlebenden Partners zu gefährden.


3. Ein weiteres Risiko, das in der Beratungspraxis immer wieder zu ernsten Situationen führt, ist das gesetzliche Pflichtteilsrecht. Auch wenn Kinder im Berliner Testament als Schlusserben des überlebenden Ehegatten vorgesehen sind, haben sie beim Tod des ersten Elternteils aufgrund ihrer Enterbung das gesetzliche Recht, ihren Pflichtteil – die Hälfte des gesetzlichen Erbteils – sofort in Geld einzufordern.


Für den überlebenden Partner kann dies existenzbedrohend sein, wenn das Vermögen zum Großteil in einer selbst genutzten Immobilie gebunden ist und keine ausreichenden liquiden Mittel vorhanden sind. Im ungünstigsten Fall muss das selbst bewohnte Familienheim verkauft werden, um den Pflichtteilsanspruch zu erfüllen.


Ein Instrument zur Absicherung ist die Pflichtteilsstrafklausel: Sie bestimmt, dass ein Kind, das beim Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil geltend macht, vom überlebenden Ehegatten enterbt werden kann und somit nach dessen Tod ebenfalls lediglich den Pflichtteil erhält – und nicht mehr als Schlusserbe des zweiten Elternteils eingesetzt ist. Diese Klausel entfaltet jedoch nur dann ihre Wirkung, wenn tatsächlich eine bindende Schlusserbeinsetzung im Testament vorliegt. Fehlt diese Bindungswirkung, läuft die Klausel faktisch ins Leere. Nur wenn die Erbenposition für die Zukunft gesichert ist, hat das Kind ein Interesse daran, den Pflichtteil jetzt nicht einzufordern.


Andererseits führt die Bindungswirkung wiederum zu dem Nachteil, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des erststerbenden Ehegatten die Schlusserbeinsetzung nicht mehr wirksam ändern kann. 

Outro

Ein Berliner Testament ist kein schlechtes Instrument. Im Gegenteil: Es kann eine wirkungsvolle Form der gegenseitigen Absicherung sein – vorausgesetzt, es ist professionell auf die individuelle Situation zugeschnitten. Ein Standardformular aus dem Internet wird dieser Anforderung in den seltensten Fällen gerecht.


Die entscheidenden Stellschrauben – Abänderungsklausel vs. Bindungswirkung, Supervermächtnis und Pflichtteilsstrafklausel – müssen präzise aufeinander abgestimmt sein. Werden sie richtig kombiniert, lässt sich die Versorgungssicherheit des überlebenden Partners mit einer steuerlich optimierten Vermögensweitergabe und dem Schutz vor unerwünschten Pflichtteilsforderungen verbinden. Wird einer dieser Bausteine vergessen, kann selbst ein gut gemeintes Testament zur Belastung werden.