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Erbrecht-Lexikon

Fachbegriffe verständlich erklärt

Das Erbrecht ist voller juristischer Fachbegriffe, die für Laien oft schwer verständlich sind. In unserem Lexikon erklären wir Ihnen die wichtigsten Begriffe rund um Erbschaft, Testament, Pflichtteil und Nachlass kurz und klar.

A

Als Abkömmling bezeichnet das Erbrecht alle in gerader Linie Abstammenden des Erblassers – also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Abkömmlinge gehören zu den Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB) und sind grundsätzlich pflichtteilsberechtigt nach § 2303 BGB.

Die Abschichtung ist eine vereinfachte Form der Erbauseinandersetzung, bei der ein Miterbe gegen Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Das Verfahren ist gesetzlich nicht geregelt, aber von der Rechtsprechung anerkannt und formfrei möglich – außer bei Beteiligung von Immobilien; dann ist eine notarielle Beglaubigung zur Berichtigung des Grundbuchs erforderlich. Eine notarielle Beurkundung ist demgegenüber nicht erforderlich, sodass dies eine äußerst kostengünstige Vorgehensweise darstellt.

Ein adoptiertes minderjähriges Kind erhält durch die Adoption die volle rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes und wird damit Erbe erster Ordnung mit entsprechendem Pflichtteilsanspruch. Bei der Erwachsenenadoption bestehen die erbrechtlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern parallel fort. Steuerlich profitiert das Adoptivkind von den günstigen Freibeträgen der Steuerklasse I (§ 15 ErbStG).

Als Alleinerbe bezeichnet man denjenigen, der nach gesetzlicher Erbfolge oder testamentarischer Anordnung die gesamte Erbschaft allein erhält. Er tritt als Gesamtrechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein (§ 1922 BGB) – inklusive aller Schulden und Verbindlichkeiten.

Die Testamentsanfechtung ermöglicht es, eine letztwillige Verfügung nachträglich unwirksam zu machen – etwa bei Irrtum, Drohung oder Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (§§ 2078 ff. BGB). Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes (§ 2082 BGB). Anfechtungsberechtigt ist grundsätzlich jeder, dem die Aufhebung des Testaments unmittelbar zugutekäme.

Die Ausgleichung ist die rechnerische Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers bei der Verteilung des Nachlasses unter Abkömmlingen (§§ 2050 ff. BGB). Wer bereits zu Lebzeiten bedeutende Zuwendungen erhalten hat, muss sich diese bei der Erbteilung gegebenenfalls anrechnen lassen. Ziel ist eine gerechte Verteilung des Nachlasses unter den Geschwistern.

Mit der Ausschlagung weist ein Erbe die Erbschaft vollständig zurück – typischerweise bei einem überschuldeten Nachlass. Sie muss grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall (§ 1944 BGB) zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden.

Ausländisches Erbrecht kommt zur Anwendung, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte oder per Rechtswahl (Art. 22 EuErbVO) das Recht seiner Staatsangehörigkeit bestimmt hat. Seit 2015 regelt die EU-Erbrechtsverordnung einheitlich, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist.

B

Die Kosten einer Bestattung trägt gemäß § 1968 BGB der Erbe aus dem Nachlass. Dazu zählen unter anderem Bestattung, Trauerfeier, Grabstein und Grabpflege für einen angemessenen Zeitraum.

Das Behindertentestament ist eine testamentarische Gestaltung, die sicherstellt, dass ein behindertes Kind als Erbe bedacht wird, ohne dass der Sozialleistungsträger auf den Nachlass zugreifen kann.


Typischerweise wird das Kind als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt, ergänzt durch Dauertestamentsvollstreckung und detaillierte Verwendungsanordnungen. Diese Gestaltung ist vom BGH in ständiger Rechtsprechung anerkannt.

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten, bei dem sich die Partner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und gemeinsame Kinder als Schlusserben bestimmen.


Es sichert den überlebenden Ehegatten wirtschaftlich ab, führt jedoch häufig zum ungenutzten Verfall kindlicher Freibeträge beim ersten Erbfall, wenn hierbei keine steueroptimierenden Klauseln ergänzt werden.

Die Berufung zum Erben bezeichnet die rechtliche Grundlage, aus der jemand Erbe wird – entweder aufgrund gesetzlicher Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB) oder gewillkürter Erbfolge durch Testament bzw. Erbvertrag.


Die Berufung tritt automatisch mit dem Erbfall ein, ohne dass eine Annahme erklärt werden müsste.

Die beschränkte Erbenhaftung schützt das Privatvermögen des Erben, indem seine Haftung für Nachlassschulden auf den Nachlass begrenzt wird.


Instrumente hierfür sind Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB), Nachlassinsolvenz und die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB. Ohne diese Maßnahmen haftet der Erbe grundsätzlich unbeschränkt, auch mit eigenem Vermögen.

Die Lebensversicherung fällt nur dann in den Nachlass, wenn keine bezugsberechtigte Person benannt ist. Andernfalls erhält der Bezugsberechtigte die Versicherungssumme direkt und außerhalb des Nachlasses.


Die Versicherungssumme unterliegt der Erbschaftsteuer und ist pflichtteilsrelevant (§ 2325 BGB).

Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten sind wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament für den Überlebenden bindend – er kann sie nicht mehr einseitig ändern oder widerrufen.


Die Bindungswirkung schützt den Willen beider Partner, kann aber bei veränderten Lebensumständen, etwa bei Zerwürfnis mit Kindern oder einer neuen Beziehung, problematisch werden.

D

Der digitale Nachlass umfasst alle digitalen Daten, Konten und Rechte des Erblassers im Internet – von E-Mail-Konten über Social-Media-Profile bis hin zu Cloud-Speichern und Kryptowährungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der digitale Nachlass grundsätzlich wie der analoge Nachlass vererbt wird. Eine klare Regelung durch eine Vorsorgevollmacht oder eine sicher hinterlegte Passwortübersicht erleichtert den Erben den Zugriff erheblich.

Wer an einer fortgeschrittenen Demenz leidet, kann – muss aber nicht – testierunfähig im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB sein. Liegt Testierunfähigkeit vor, ist ein errichtetes Testament unwirksam. Der Nachweis der Testierunfähigkeit erfolgt in erster Linie durch fachärztliche Gutachten.

Darlehen, die der Erblasser gewährt hat, gehören als Forderungen zum Nachlass und gehen auf die Erben über. Darlehen, die der Erblasser selbst aufgenommen hat, stellen hingegen Nachlassverbindlichkeiten dar und belasten den Nachlass.

E

Der überlebende Ehegatte erbt nach der gesetzlichen Erbfolge neben Kindern grundsätzlich 1/4 des Nachlasses (§ 1931 Abs. 1 BGB). Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich dieser Erbteil pauschal um ein weiteres 1/4 als Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 1 BGB), sodass der überlebende Ehegatte insgesamt die Hälfte des Nachlasses erhält.


Neben Erben zweiter Ordnung oder Großeltern erbt der Ehegatte grundsätzlich 1/2 des Nachlasses (gegebenenfalls ebenfalls erhöht um ein weiteres 1/4, also insgesamt 3/4). Sind weder Erben erster noch zweiter Ordnung oder Großeltern vorhanden, wird der Ehegatte Alleinerbe.


Zusätzlich sichert der sogenannte Voraus des Ehegatten (§ 1932 BGB) die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände.

Das Ehegattentestament ist ein gemeinschaftliches Testament nach §§ 2265 ff. BGB, das ausschließlich Ehegatten und eingetragene Lebenspartner errichten können.


Es kann eigenhändig durch einen der beiden Ehegatten geschrieben und anschließend von beiden Ehegatten unterschrieben werden (§ 2267 BGB).

Die Enterbung ist der testamentarische oder erbvertragliche Ausschluss eines gesetzlichen Erben von der Erbfolge.

Pflichtteilsberechtigte haben trotz Enterbung grundsätzlich weiterhin Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2303 BGB). Dieser beträgt wertmäßig die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Eine vollständige Ausschließung ist nur unter den engen Voraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung nach § 2333 BGB möglich.

Der Erbanfall ist der gesetzliche Übergang des Nachlasses auf den Erben im Zeitpunkt des Todes (§ 1922 BGB).


Er tritt automatisch ein („Vonselbsterwerb“) – unabhängig davon, ob der Erbe hiervon bereits Kenntnis hat. Die Erbschaft kann anschließend innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbanfall ausgeschlagen werden.

Die Erbauseinandersetzung ist die Verteilung des Nachlasses unter den Miterben einer Erbengemeinschaft.


Sie erfolgt entweder durch eine einvernehmliche Vereinbarung oder – bei Uneinigkeit – durch eine Erbauseinandersetzungsklage, eine Teilungsversteigerung bei Grundstücken oder eine Pfandversteigerung bei beweglichen Sachen.


Jeder Miterbe hat grundsätzlich einen jederzeit einklagbaren Anspruch auf Auseinandersetzung.

Die Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich erben (§ 2032 BGB). Sie ist eine Gesamthandsgemeinschaft, bei der die Miterben nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen können. Dies führt in der Praxis häufig zu Blockaden und Konflikten.


Die Auflösung erfolgt durch die Erbauseinandersetzung.

Erben haften gemäß § 1967 BGB grundsätzlich unbeschränkt für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten – also grundsätzlich auch mit ihrem Privatvermögen. Die Haftung kann jedoch durch verschiedene gesetzliche Maßnahmen wirksam auf den Nachlass beschränkt werden.


Erbfähig ist jede natürliche und juristische Person, die zum Zeitpunkt des Erbfalls rechtsfähig ist (§ 1923 BGB). Auch das bereits gezeugte, aber noch nicht geborene Kind (Nasciturus) ist erbfähig, sofern es lebend geboren wird. Juristische Personen können ebenfalls Erben sein.


Der Erbfall bezeichnet den Zeitpunkt des Todes einer natürlichen Person, mit dem deren gesamter Nachlass – einschließlich aller Rechte und Verbindlichkeiten – im Wege der Gesamtrechtsnachfolge automatisch auf den oder die Erben übergeht.


Der Erblasser ist die verstorbene Person, deren Vermögen (Nachlass) auf den oder die Erben übergeht.

Zu Lebzeiten kann der Erblasser seine Nachfolge durch Testament oder Erbvertrag regeln. Dies ist Ausdruck der gesetzlich geschützten Testierfreiheit (Art. 14 GG, § 1937 BGB).


Die Erbquote ist der prozentuale beziehungsweise bruchteilige Anteil eines Miterben am gesamten Nachlass.


Sie ergibt sich entweder aus der gesetzlichen Erbfolge oder aus einer testamentarischen Anordnung. Die Erbquote bezieht sich stets auf den Nachlass als Ganzes und nicht auf einzelne Nachlassgegenstände.


Die Erbschaftsteuer ist die Steuer, die auf den Erwerb von Todes wegen erhoben wird (§§ 1 ff. ErbStG).

Sie richtet sich nach dem Wert des Erwerbs, den persönlichen Freibeträgen (§ 16 ErbStG) sowie der Steuerklasse des Erben (§ 15 ErbStG).

Ehegatten verfügen beispielsweise über einen Freibetrag von 500.000,00 €, Kinder über einen Freibetrag von 400.000,00 € je Elternteil.


Der Erbschein ist das vom Nachlassgericht ausgestellte amtliche Zeugnis über die Erbenstellung (§ 2353 BGB).

Er wird insbesondere für Grundbuchumschreibungen, Bankgeschäfte und Versicherungsangelegenheiten benötigt.

Liegt ein eröffnetes notarielles Testament vor, ist häufig kein Erbschein erforderlich. Dadurch lassen sich Zeit und Kosten sparen.


Der Erbteil bezeichnet den konkreten Anteil eines Miterben am Nachlass, ausgedrückt in einer Quote (z. B. 1/4 oder 1/2).

Der Erbteil kann grundsätzlich durch Rechtsgeschäft übertragen oder gepfändet werden (§§ 2033 BGB, 859 ZPO).

Ein Erbe kann durch Klage für erbunwürdig erklärt werden (§§ 2339 ff. BGB), wenn er schwerwiegende Verfehlungen gegenüber dem Erblasser begangen hat.


Hierzu zählen beispielsweise:


  • vorsätzliche Tötung des Erblassers,
  • Verhinderung der Testamentserrichtung,
  • oder Testamentsfälschung.


Die Klagefrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Erbunwürdigkeitsgrundes.


Der Erbunwürdige wird rechtlich so behandelt, als hätte er den Erbfall nicht erlebt.

Der Erbverzicht ist der vertragliche Verzicht eines gesetzlichen Erben zu Lebzeiten des Erblassers auf sein gesetzliches Erbrecht (§ 2346 BGB).

Er bedarf zwingend der notariellen Beurkundung und erfasst grundsätzlich auch den Pflichtteil. Der Verzichtende gilt erbrechtlich als vorverstorben.

Der Erbvertrag ist eine bindende Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einer anderen Person über die Erbfolge (§§ 1941, 2274 ff. BGB).

Er bedarf zwingend der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien.


Ein Erbvertrag kann sowohl bindende (vertragsmäßige) als auch nicht bindende einseitige Verfügungen enthalten. Mindestens eine vertragsmäßige Verfügung muss jedoch enthalten sein.

Die EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012) regelt seit dem 17.08.2015 einheitlich das anwendbare Erbrecht innerhalb der Europäischen Union.

Grundsätzlich gilt das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EuErbVO).


Alternativ kann durch Rechtswahl das Erbrecht der eigenen Staatsangehörigkeit bestimmt werden (Art. 22 EuErbVO).


Das Europäische Nachlasszeugnis (Art. 62 ff. EuErbVO) ist ein einheitliches Dokument zum Nachweis der Erbenstellung innerhalb der Europäischen Union.

Es ersetzt in grenzüberschreitenden Erbfällen nationale Erbscheine und wird vom zuständigen nationalen Gericht ausgestellt.


Dadurch wird die Abwicklung internationaler Erbfälle – insbesondere bei Auslandsimmobilien – erheblich erleichtert.


F

Freibeträge mindern den steuerpflichtigen Erwerb nach § 16 ErbStG. Die Freibeträge können bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut genutzt werden – ein wichtiger Hebel der Nachfolgeplanung.

Testamente müssen entweder eigenhändig handschriftlich (§ 2247 BGB) oder notariell beurkundet (§ 2232 BGB) errichtet werden. Der Erbvertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung unter gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragspartner (§ 2276 BGB). Formfehler führen zur Gesamtunwirksamkeit – mit dem Ergebnis der gesetzlichen Erbfolge.

G

Das gemeinschaftliche Testament ist ein Testament, das ausschließlich Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gemeinsam errichten können (§§ 2265 ff. BGB). Es kann eigenhändig von einem Partner verfasst und vom anderen mitunterschrieben werden (§ 2267 BGB). Wechselbezügliche Verfügungen entfalten nach dem Tod eines Partners Bindungswirkung.

Die gesetzliche Erbfolge greift, wenn kein wirksames Testament oder Erbvertrag vorliegt (§§ 1924 ff. BGB). Sie folgt dem Ordnungssystem: Erben erster Ordnung sind Abkömmlinge, zweiter Ordnung Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen), dritter Ordnung Großeltern und deren Abkömmlinge. Der Ehegatte erbt parallel hierzu.

Geschwister gehören zu den Erben zweiter Ordnung (§ 1925 BGB) und erben nur nach der gesetzlichen Erbfolge, wenn keine Abkömmlinge oder nicht mehr beide lebende Elternteile des Erblassers vorhanden sind. Sie haben keinen eigenen Pflichtteilsanspruch. Erbschaftsteuerlich fallen sie in Steuerklasse II mit einem Freibetrag von nur 20.000,00 €.

Nach dem Erbfall kann das Grundbuch auf die neuen Eigentumsverhältnisse umgeschrieben werden (§ 82 GBO). Der Nachweis der Erbfolge erfolgt durch Erbschein oder eröffnetes notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll (§ 35 GBO). Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt, ist die Berichtigung gebührenfrei.

Der eheliche Güterstand beeinflusst den Erbteil des überlebenden Ehegatten erheblich: Bei Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil pauschal um 1/4 (§ 1371 Abs. 1 BGB). Bei Gütertrennung und Gütergemeinschaft, die beide durch einen Ehevertrag vereinbart werden, gelten andere Regelungen.

I

Wer eine Immobilie erbt, wird mit dem Erbfall automatisch Eigentümer (§ 1922 BGB); die Grundbuchberichtigung hat nur deklaratorische Wirkung. Von der Klärung der Erbschaftsteuer über die Übernahme laufender Kosten bis hin zur Organisation innerhalb einer Erbengemeinschaft stehen wichtige Entscheidungen an. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Steuerbefreiung für das Familienheim möglich. Gehört die Immobilie einer Erbengemeinschaft, müssen alle Schritte und die künftige Verwaltung zusammen abgestimmt werden.

Das internationale Erbrecht regelt Erbfälle mit Auslandsbezug – etwa Auslandsvermögen, ausländische Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz im Ausland. Maßgeblich ist innerhalb der EU die EU-Erbrechtsverordnung (siehe EuErbVO). Besondere Risiken: Doppelbesteuerung und abweichende Pflichtteilsregelungen.

Das Inventar ist ein vollständiges Verzeichnis des Nachlasses mit Aktiva und Passiva, das der Erbe beim Nachlassgericht einreichen kann (§§ 1993 ff. BGB). Die Errichtung bewirkt eine Beweislastumkehr zugunsten des Erben und sichert die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung. Bei Versäumung der vom Gericht gesetzten Inventarfrist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt (§ 1994 BGB).

J

Auch juristische Personen wie GmbHs, Aktiengesellschaften, Stiftungen oder Vereine können erben. Voraussetzung ist, dass sie zum Zeitpunkt des Erbfalls rechtlich existieren. Häufig werden gemeinnützige Stiftungen als Erben eingesetzt – diese sind weitgehend von der Erbschaftsteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG).

K

Auch enterbte Kinder haben einen Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils – sie können von diesem Pflichtteilsanspruch nur dann vollständig ausgeschlossen werden, wenn die engen Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung (§ 2333 BGB) erfüllt sind. In der Praxis ist die Pflichtteilsminimierung durch lebzeitige Gestaltung daher meist sinnvoller. Achtung: Der Pflichtteilsanspruch ist kein Erbteil, sondern ein reiner Geldanspruch.

Die Kettenschenkung ist eine steueroptimierende Gestaltung, bei der ein Schenker zunächst dem Ehegatten und dieser anschließend dem Kind schenkt, um die Freibeträge beider Ehegatten gegenüber den Kindern (§ 16 ErbStG) zu nutzen. Der BFH erkennt diese Gestaltung grundsätzlich an, sofern der Erstbeschenkte nicht vertraglich zur Weitergabe verpflichtet ist und gewisse Fristen zwischen den Übertragungen eingehalten werden.

Kryptowährungen wie Bitcoin etc. gehören zum Nachlass und werden wie andere Vermögenswerte vererbt. Das zentrale Problem: Ohne Kenntnis der Private Keys oder Passwörter ist der Zugriff für die Erben praktisch unmöglich und die Werte gehen verloren. Eine sichere, regelmäßig aktualisierte und für die Erben auffindbare Dokumentation ist unerlässlich.

L

Eingetragene Lebenspartner sind seit dem Lebenspartnerschaftsgesetz Ehegatten im Erbrecht vollständig gleichgestellt. Seit Einführung der „Ehe für alle" im Jahr 2017 sind neue eingetragene Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich; bestehende gelten jedoch unverändert fort.

Lebensversicherungen fallen nur dann in den Nachlass, wenn keine bezugsberechtigte Person benannt ist. Mit Bezugsberechtigung erhält der Begünstigte die Versicherungssumme direkt vom Versicherer, außerhalb des Nachlasses – unterliegt jedoch der Erbschaftsteuer sowie der Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB.

Die letztwillige Verfügung ist die rechtliche Anordnung des Erblassers für den Todesfall (Testament). Sie kann Erbeinsetzungen, Enterbungen, Vermächtnisse, Auflagen und Testamentsvollstreckung enthalten.

M

Miterben sind die Mitglieder einer Erbengemeinschaft, die gemeinschaftlich den Nachlass geerbt haben (§ 2032 BGB). Sie können nur gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen und haften gesamtschuldnerisch für Nachlassverbindlichkeiten. Jeder Miterbe hat einen Anspruch auf Auseinandersetzung nach § 2042 BGB.

Minderjährige können Erben sein, werden jedoch von ihren gesetzlichen Vertretern (regelmäßig von beiden Elternteilen) vertreten. Für bestimmte Rechtsgeschäfte ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Zudem ist in bestimmten Konstellationen die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich, sofern die Eltern an der Vertretung des Minderjährigen gehindert sind.

Der Mietvertrag endet nicht mit dem Tod des Mieters, sondern geht gemäß § 564 BGB unter bestimmten Voraussetzungen auf die Erben über. Der überlebende Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, weitere Familienangehörige oder Mitbewohner aus dem Haushalt können nach § 563 BGB bevorzugt in den Mietvertrag eintreten. Beide Vertragsparteien haben ein außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Erbfall bzw. nach Kenntnis des Eintritts in das Mietverhältnis; kündigt der Vermieter, ist hierfür jedoch ein wichtiger Grund in der Person des in das Vertragsverhältnis Eintretenden erforderlich.

N

Der Nachlass ist das gesamte Vermögen des Erblassers im Moment des Todes – einschließlich aller Aktiva (z.B. Immobilien, Konten, Wertpapiere, Hausrat) und Passiva (Schulden/Verbindlichkeiten). Er geht als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB).

Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts und zuständig für alle Angelegenheiten der Nachlassabwicklung: Testamentseröffnung, Erbscheinerteilung, Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen, Anordnung der Nachlassverwaltung (§§ 342 ff. FamFG). Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers. In bestimmten Fällen gibt es zudem Sonderzuständigkeiten.

Nachlassgläubiger sind alle Personen, die Forderungen gegen den Nachlass haben – aus Schulden des Erblassers (Erblasserschulden) oder aus dem Erbfall selbst (z.B. Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer). Sie können den Erben auf Zahlung in Anspruch nehmen, gegebenenfalls im Rahmen der beschränkten Erbenhaftung.

Die Nachlassinsolvenz ist ein Sonderinsolvenzverfahren über den Nachlass bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§§ 315 ff. InsO). Der Erbe ist zur Antragstellung verpflichtet (§ 1980 BGB), wenn er eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung erkennt – sonst drohen Schadensersatzansprüche der Gläubiger. Die Nachlassinsolvenz trennt Nachlass- und Eigenvermögen des Erben und beschränkt die Haftung auf den vorhandenen Nachlass. Somit wird das Privatvermögen des Erben geschützt.

Nachlassverbindlichkeiten sind alle Schulden, die den Nachlass belasten (§ 1967 Abs. 2 BGB): Erblasserschulden (Darlehen, Steuerschulden), Erbfallschulden (z.B. Beerdigungskosten, Pflichtteile, Vermächtnisse, Auflagen) und Nachlasserbenschulden (Verbindlichkeiten, die der Erbe nach dem Erbfall durch eigene Handlungen bei der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses eingeht).

Die Nachlassverwaltung ist eine amtliche Verwaltung des Nachlasses durch einen vom Nachlassgericht bestellten Nachlassverwalter. Sie wird auf Antrag des Erben oder der Nachlassgläubiger angeordnet und bewirkt eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass. Sie empfiehlt sich insbesondere bei unübersichtlichen oder potentiell überschuldeten Nachlässen.

Nichteheliche Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht und keinen Pflichtteilsanspruch – unabhängig von der Dauer der Beziehung. Wer seinen Lebensgefährten absichern will, muss dies zwingend durch Testament oder Erbvertrag regeln. Steuerlich gelten sie als fremde Dritte mit nur 20.000,00 € Freibetrag (Steuerklasse III).

Der Nießbrauch ist das unvererbliche und unveräußerliche Recht, eine fremde Sache zu nutzen und ihre Früchte zu ziehen (§§ 1030 ff. BGB). Im Erbrecht wird er häufig bei Schenkungen von Immobilien mit Nießbrauchsvorbehalt genutzt: Der Schenker überträgt das Eigentum, behält sich aber Nutzung und Erträge vor. Dies mindert die Bemessungsgrundlage einer potentiellen Schenkungsteuer und sichert die Lebensgrundlage des Schenkers.

Das notarielle Nachlassverzeichnis ist ein vom Notar erstelltes Verzeichnis aller Nachlassbestandteile (§ 2314 Abs. 1 S. 3 BGB). Pflichtteilsberechtigte können es vom Erben verlangen – es bietet häufig eine höhere Aussagekraft als ein vom Erben selbst erstelltes, privatschriftliches Nachlassverzeichnis und ist ein zentrales Instrument der Pflichtteilsdurchsetzung.

Das notarielle (öffentliche) Testament wird vor einem Notar erklärt und von diesem beurkundet (§ 2232 BGB). Die anfallenden Notargebühren richten sich dabei nach dem jeweiligen Nachlasswert gemäß GNotKG. Ein notarielles Testament, in dem der bzw. die Erben namentlich benannt sind, lässt gemäß § 35 GBO in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts das Erfordernis eines Erbscheins für die Grundbuchumschreibung entfallen.

Nottestamente ermöglichen die Testamentserrichtung in außergewöhnlichen Situationen, wenn ein Notar nicht erreichbar ist: Bürgermeistertestament (§ 2249 BGB) bei Todesgefahr, Drei-Zeugen-Testament (§ 2250 BGB) in besonderen Notlagen, Seetestament (§ 2251 BGB) auf Schiffen. Alle Nottestamente verlieren ihre Gültigkeit drei Monate nach Wegfall der Notsituation, wenn der Erblasser noch lebt.

O

Siehe → Notarielles Testament.

Das BGB teilt die gesetzlichen Erben in Ordnungen ein (§§ 1924–1929 BGB): Erste Ordnung – Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel); Zweite Ordnung – Eltern und deren Abkömmlinge; Dritte Ordnung – Großeltern und deren Abkömmlinge; Vierte Ordnung – Urgroßeltern und deren Abkömmlinge; Fünfte Ordnung – Entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge. Solange Erben einer näheren Ordnung vorhanden sind, erben entferntere Ordnungen nicht.

Der eheliche Güterstand beeinflusst den Erbteil des überlebenden Ehegatten erheblich: Bei Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil pauschal um 1/4 (§ 1371 Abs. 1 BGB). Bei Gütertrennung und Gütergemeinschaft, die beide durch einen Ehevertrag vereinbart werden, gelten andere Regelungen.

P

Das Patchwork-Testament ist eine auf Patchworkfamilien zugeschnittene Nachfolgeregelung, die Kinder aus verschiedenen Beziehungen, Stiefkinder und neue Partner berücksichtigt. Ohne Testament überlässt man die Verteilung dem Zufall: Je nachdem, wer zuerst stirbt, bestimmt die gesetzliche Erbfolge, bei wessen Kindern der überwiegende Teil des Vermögens letztlich verbleibt.

Eine Patientenverfügung ist ein schriftliches Dokument, in dem Sie vorab festlegen, welche medizinischen Behandlungen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen. Sie tritt immer dann in Kraft, wenn Sie Ihren Willen gegenüber Ärzten nicht mehr selbst äußern können.

Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen einen Mindestanteil am Nachlass, auch wenn sie enterbt wurden (§ 2303 BGB). Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch gegen den Erben. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Ehegatten und – bei fehlenden Abkömmlingen – Eltern.

Der Pflichtteil berechnet sich aus dem Nachlasswert zum Todestag multipliziert mit der Pflichtteilsquote (§ 2311 BGB). Bewertet wird der Nachlass mit dem Verkehrswert; Immobilien und Unternehmen werden regelmäßig durch Sachverständige bewertet. Schenkungen werden unter bestimmten Voraussetzungen über den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) berücksichtigt.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB schützt Pflichtteilsberechtigte vor Aushöhlung des Pflichtteils durch lebzeitige Schenkungen. Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden fiktiv zum Nachlass hinzugerechnet, wobei pro vollendetem Jahr 10 % abgeschmolzen werden. Ausnahmen von dieser Abschmelzung gelten bei Ehegattenschenkungen und bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt.

Die Pflichtteilsentziehung ist nur unter engen Voraussetzungen des § 2333 BGB möglich. Sie muss ausdrücklich im Testament angeordnet und begründet werden (§ 2336 BGB) und scheitert in der Praxis häufig an der Beweislast.

Der Pflichtteilsverzicht ist der vertragliche Verzicht eines Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten des Erblassers auf seinen künftigen Pflichtteilsanspruch (§ 2346 Abs. 2 BGB). Er bedarf der notariellen Beurkundung und erfolgt regelmäßig gegen eine Abfindung. Er ist ein zentrales Instrument bei Unternehmensnachfolge und in Patchwork-Konstellationen.

Das privatschriftliche Nachlassverzeichnis ist ein vom Erben selbst erstelltes Verzeichnis der Nachlassbestandteile, das der Erbe gemäß § 2314 BGB auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten vorlegen muss. Der Pflichtteilsberechtigte kann zusätzlich ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen.

Q

Das Quotenvermächtnis wendet dem Vermächtnisnehmer einen bruchteiligen Anteil am Nachlass zu, ohne diesen zum Miterben zu machen. Es wird oft als Gestaltungsalternative zur Erbeinsetzung genutzt – insbesondere zur Vermeidung einer Erbengemeinschaft.

R

Die Rechtsnachfolge bezeichnet den Übergang von Rechten und Pflichten von einer Person auf eine andere. Im Erbrecht tritt der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in alle Rechtsverhältnisse des Erblassers ein (§ 1922 BGB; sogenannte Universalsukzession) – automatisch mit dem Erbfall, ohne dass einzelne Rechte übertragen werden müssten.

Schenkungen können unter engen Voraussetzungen zurückgefordert werden: bei Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB; Die Zehnjahresfrist des § 529 BGB begrenzt die Rückforderung wegen Verarmung), bei grobem Undank des Beschenkten (§ 530 BGB) oder bei vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechten.

Insbesondere bei Schenkungen von Immobilien empfiehlt sich die vertragliche Vereinbarung von Rückforderungsrechten für diverse Fälle (z.B. Vorversterben des Beschenkten, dessen Insolvenz oder Scheidung etc.). Solche Klauseln sichern den Schenker ab und sind standardmäßig in jedem professionellen Schenkungsvertrag enthalten.

Der Rücktritt vom Erbvertrag ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich: bei vorbehaltenem Rücktrittsrecht (§ 2293 BGB) oder in weiteren gesetzlich bestimmten Fällen. Der Rücktritt bedarf der notariellen Beurkundung und muss gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden.

S

Die Schenkung ist die unentgeltliche Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers an den Beschenkten (§ 516 BGB). Sie bedarf grundsätzlich der notariellen Form (§ 518 BGB); ein Formmangel wird jedoch durch Vollzug der Schenkung geheilt. Lebzeitige Schenkungen sind ein wichtigstes Instrument zur Steueroptimierung (§ 16 ErbStG) und Pflichtteilsreduzierung.

Die Schenkungsteuer ist die Steuer auf Zuwendungen unter Lebenden (§ 7 ErbStG) und unterliegt grundsätzlich denselben Regeln wie die Erbschaftsteuer – identische Freibeträge (§ 16 ErbStG) und Steuersätze (§ 19 ErbStG). Der entscheidende Gestaltungsvorteil: Freibeträge können alle zehn Jahre neu genutzt werden (§ 14 ErbStG).

Die Schenkung auf den Todesfall ist ein Schenkungsversprechen, das erst mit dem Tod des Schenkers vollzogen werden soll (§ 2301 BGB). Sie unterliegt den Formvorschriften des Erbrechts. Steuerrechtlich wird die Schenkung auf den Todesfall gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG einem Erwerb von Todes wegen gleichgestellt; Konsequenz: Es gelten die gleichen Freibeträge und Steuersätze wie bei einer Erbschaft.

Der Schlusserbe ist die Person, die beim gemeinschaftlichen Testament (insbesondere beim Berliner Testament) den Nachlass des letztversterbenden Ehegatten erhält – typischerweise die gemeinsamen Kinder. Handelt es sich um eine wechselbezügliche Verfügung, ist die Einsetzung nach dem ersten Erbfall bindend und kann somit nicht mehr abgeändert werden.

Erben erhalten nicht nur das Aktivvermögen, sondern auch die Schulden des Erblassers (§§ 1922, 1967 BGB) und haften dafür grundsätzlich mit ihrem gesamten Privatvermögen. Zum Schutz vor dieser Haftung stehen mehrere Instrumente bereit: Erbausschlagung (§ 1944 BGB) innerhalb von sechs Wochen, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz oder Dürftigkeitseinrede.

Testamente sind nach § 138 BGB nichtig, wenn sie gegen die guten Sitten verstoßen (v.a. Testamente mit diskriminierenden oder sittenwidrigen Bedingungen). Die Rechtsprechung ist hier allerdings sehr zurückhaltend, da die Testierfreiheit grundsätzlich sehr weit reicht.

Stiefkinder sind – sofern keine Adoption erfolgt - keine gesetzlichen Erben des Stiefelternteils und haben auch keinen Pflichtteilsanspruch. Nur bei testamentarischer Einsetzung werden sie Erben; steuerlich profitieren sie dann aber vom günstigen Kinder-Freibetrag (400.000,00 €) und Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

Stiftungen können als Erben eingesetzt werden und sind ein wichtiges Instrument der Unternehmensnachfolge und langfristigen Vermögensbindung. Gemeinnützige Stiftungen sind weitgehend von der Erbschaftsteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG). Die Familienstiftung erhält Vermögen über Generationen und unterliegt der Ersatzerbschaftsteuer alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

Das Supervermächtnis ist ein Vermächtnis im Rahmen des Berliner Testaments, das dem überlebenden Ehegatten weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der Verteilung an die Kinder einräumt. Es dient der Nutzung der kindlichen Freibeträge beim ersten Erbfall und ist damit ein zentrales Instrument steueroptimierender Nachfolgeplanung.

T

Die Teilungsanordnung ordnet lediglich die Verteilung einzelner Nachlassgegenstände unter Miterben an, ohne Erbquoten zu verändern (§ 2048 BGB) – ein Miterbe muss gegebenenfalls einen Wertausgleich leisten, wenn der ihm zugeteilte Vermögensgegenstand wertmäßig seine Erbquote übersteigt. Beim Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) erhält ein Miterbe hingegen den Gegenstand zusätzlich zum Erbteil, ohne Ausgleichspflicht. Die Abgrenzung erfolgt, sofern keine ausdrückliche Klarstellung im Testament erfolgt, durch Auslegung.

Die Teilungsklage (Erbauseinandersetzungsklage) ist der gerichtliche Durchsetzungsweg bei blockierter Erbengemeinschaft, wenn eine außergerichtliche Einigung scheitert (§ 2042 BGB). Jeder Miterbe kann sie erheben; Gegenstand ist ein konkreter Teilungsplan, über den das Gericht entscheidet. 

Die Teilungsversteigerung ist die Zwangsversteigerung einer Nachlassimmobilie zur Auflösung der Erbengemeinschaft (§§ 180 ff. ZVG). Jeder Miterbe kann sie einzeln beantragen – unabhängig von seiner Erbquote und unabhängig von einer Zustimmung der anderen Miterben. Sie führt oft zu Erlösen unter Verkehrswert und sollte strategisch eingesetzt werden, meist als Druckmittel zur außergerichtlichen Einigung.

Das Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Verfügung des Erblassers. Formen: eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB), notarielles Testament (§ 2232 BGB), gemeinschaftliches Testament für Ehegatten (§ 2265 BGB), Nottestamente (§§ 2249 ff. BGB). Das Testament ermöglicht die Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge.

Die Testamentsauslegung ist die Ermittlung des wahren Erblasserwillens bei unklaren oder mehrdeutigen Formulierungen. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, ergänzt durch außerhalb der Urkunde liegende Umstände. Während die erläuternde Auslegung den tatsächlichen Sinn einer missverständlichen Erklärung klärt, schließt die ergänzende Auslegung unbewusste Lücken im Testament, indem sie den mutmaßlichen Willen des Erblassers für eine veränderte Sachlage ermittelt. In beiden Fällen muss das Ergebnis jedoch in der Testamentsurkunde zumindest eine vage Stütze finden (Andeutungstheorie).

Die Testamentseröffnung erfolgt durch das Nachlassgericht nach Kenntniserlangung vom Tod des Erblassers (§§ 348 ff. FamFG). Das Eröffnungsprotokoll ist zusammen mit einem notariellen Testament in vielen Fällen ausreichender Erbnachweis und erspart damit einen kostenpflichtigen Erbschein.

Das Zentrale Testamentsregister (ZTR) wird von der Bundesnotarkammer geführt und registriert seit 2012 alle in amtliche Verwahrung genommenen Testamente und Erbverträge. Die Standesämter melden Sterbefälle direkt an das Zentrale Testamentsregister, das seinerseits das Nachlassgericht informiert – so gehen Testamente nicht verloren und werden automatisch eröffnet.

Die Testamentsvollstreckung ist die vom Erblasser angeordnete Abwicklung oder Verwaltung des Nachlasses durch eine bestimmte Person (§§ 2197 ff. BGB). Der Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass in Besitz, verwaltet ihn, erfüllt Vermächtnisse und führt die Erbauseinandersetzung durch. Formen: Abwicklungsvollstreckung und Dauervollstreckung (grundsätzlich bis zu 30 Jahre nach § 2210 BGB).

Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, eine wirksame letztwillige Verfügung zu errichten. Testierfähig ist jeder volljährige Geschäftsfähige; Minderjährige ab 16 Jahren können nur notariell testieren. Testierunfähig ist, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht in der Lage ist, die Tragweite seiner Verfügung zu erkennen – die Beweislast für eine Testierunfähigkeit trägt derjenige, der sich darauf beruft.

Die Testierfreiheit ist das verfassungsrechtlich durch Art. 14 GG geschützte Recht des Erblassers, seinen Nachlass durch Testament oder Erbvertrag frei zu regeln. Sie wird begrenzt durch das Pflichtteilsrecht (§ 2303 BGB), § 138 BGB (Nichtigkeit bei sittenwidrigem Testament) und § 134 BGB (Verstoß gegen gesetzliche Verbote).

U

Die Unternehmensnachfolge regelt den Übergang eines Unternehmens auf die nächste Generation – erb-, gesellschafts- und steuerrechtlich. Zentrale Aspekte: Verschonungsregeln für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) mit 85 % oder 100 % Abschlag bei Einhaltung von bestimmten Lohnsummen- und Behaltensfristen; Gesellschaftsverträge; Nachfolgeklauseln; Pflichtteilsverzichte. Frühzeitige Planung ist entscheidend.

Das Unternehmertestament ist eine speziell auf Unternehmer zugeschnittene Nachfolgegestaltung, die erbrechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerliche Aspekte verbindet. Ziel: Erhalt des Unternehmens bei gleichzeitiger Absicherung aller Erben.

Testamente sind insbesondere unwirksam bei Formfehlern, Testierunfähigkeit (§ 2229 BGB), erfolgreicher Anfechtung (§§ 2078 ff. BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), Gesetzesverstoß (§ 134 BGB) oder Widerruf durch späteres Testament. Die Unwirksamkeit kann teilweise oder vollständig eintreten – dann greift die gesetzliche Erbfolge oder unter Umständen ein früheres, wirksames Testament.

V

Ein Vermächtnis gewährt dem Bedachten einen schuldrechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand, ohne ihn zum Erben zu machen. Der Erbe hingegen wird Gesamtrechtsnachfolger des Nachlasses. Die Abgrenzung erfolgt in Zweifelsfällen durch Auslegung. Dabei dient § 2087 BGB als Auslegungsregel: Maßgeblich ist nicht die gewählte Bezeichnung (z. B. „vererben“ oder „vermachen“), sondern der wirtschaftliche Gehalt der Zuwendung. Hat der Erblasser dem Bedachten nahezu sein gesamtes Vermögen oder einen Bruchteil davon zugewiesen, spricht dies für eine Erbeinsetzung. Werden hingegen nur einzelne Gegenstände zugewendet, kann ein Vermächtnis anzunehmen sein. Übersteigt der Wert des zugewiesenen Einzelgegenstands den Rest des Nachlasses jedoch erheblich, kann aber trotz der Einzelzuweisung auch eine Erbeinsetzung gewollt sein.

Der Vermächtnisnehmer ist der Begünstigte eines Vermächtnisses und hat einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den beschwerten Erben auf Herausgabe bzw. Übereignung des vermächtnisweise zugewendeten Gegenstands (§ 2174 BGB). Er ist nicht Miterbe und nicht an der Erbengemeinschaft beteiligt. Der Vermächtnisanspruch unterliegt der Verjährung.

Gemäß § 1 Abs. 1 VerschG ist verschollen, wessen Aufenthalt seit längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er noch lebt oder gestorben ist, sofern nach den Umständen ernstliche Zweifel an seinem Fortleben bestehen. Durch das Verschollenheitsgesetz kann nach Ablauf bestimmter Fristen ein Verschollener für tot erklärt werden – mit Wirkung eines Erbfalls.

Bei der Vor- und Nacherbschaft wird der Nachlass zunächst dem Vorerben zugewendet, nach einem bestimmten Ereignis (meist dessen Tod) dem Nacherben (§§ 2100 ff. BGB). Der Vorerbe unterliegt gewissen Verfügungsbeschränkungen, von denen er jedoch durch den Erblasser teilweise befreit werden kann (sog. befreite Vorerbschaft, § 2136 BGB).

Der Voraus sichert dem überlebenden Ehegatten zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und Hochzeitsgeschenke (§ 1932 BGB). Neben Erben erster Ordnung nur, soweit er sie zur Haushaltsführung benötigt; neben Erben zweiter Ordnung oder Großeltern erhält er den Voraus vollständig. 

Das Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) ist ein Vermächtnis, das einem Miterben zusätzlich zu seinem Erbteil zugewendet wird – ohne Ausgleichspflicht gegenüber anderen Miterben. Es ist insbesondere abzugrenzen von der Teilungsanordnung.

Die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Vertrauensperson, im Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit rechtliche Entscheidungen zu treffen – für Vermögen, Gesundheit, Aufenthalt und sonstige persönliche Angelegenheiten. Sie vermeidet die gerichtliche Anordnung einer Betreuung. Notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist für bestimmte Angelegenheiten erforderlich.

Eine Vollmacht über den Tod hinaus (sog. transmortale Vollmacht) behält ihre Wirksamkeit auch nach dem Tod des Vollmachtgebers und ermöglicht dem Bevollmächtigten schnelle Handlungen im Erbfall (z. B. Bankgeschäfte, Bestattung, Verkauf einer Nachlassimmobilie ohne Erbschein). Die Erben können die Vollmacht jederzeit widerrufen.

W

Dogmatisch handelt es sich bei einer Wiederverheiratungsklausel um eine spezielle Verwirkungsklausel. Sie ordnet an, dass der überlebende Ehegatte im Falle einer erneuten Heirat den Nachlass des Erstverstorbenen ganz oder teilweise an als Erben eingesetzte Dritte herausgeben muss. Da die Erbschaft im Moment der Verwirkung nicht herrenlos werden darf, stellt eine solche auflösende Bedingung dogmatisch zwingend die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft dar. Diese dogmatische Einordnung bringt in der Praxis erhebliche Probleme mit sich. Da die Wiederverheiratungsklausel in der Regel nicht befristet ist, steht erst mit dem Tod des überlebenden Ehegatten endgültig fest, ob die Bedingung ausgefallen ist und er in Wahrheit Vollerbe war. Bis zu seinem Tod ist er faktisch den zwingenden Kontroll-, Sicherungs- und Mitwirkungsrechten der bedingten Nacherben ausgesetzt und an die gesetzlichen Beschränkungen eines Vorerben gebunden – selbst dann, wenn er überhaupt nicht vorhat, jemals wieder zu heiraten. Um diese gravierenden Nachteile zu vermeiden, kann im Rahmen einer wohlwollenden Auslegung (§ 2084 BGB) versucht werden, die Wiederverheiratungsklausel nicht als Vor- und Nacherbschaft, sondern als Anordnung eines aufschiebend bedingten Universal- oder Quotenvermächtnisses (bzw. eines Vermächtnisses auf den „Überrest“) zugunsten der Zweitbedachten zu deuten.

Ein Einzeltestament kann jederzeit frei widerrufen werden (§ 2253 BGB) – durch Errichtung eines späteren abweichenden Testaments, Vernichtung der Urkunde oder Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung. Bei gemeinschaftlichen Testamenten ist der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen zu Lebzeiten nur in notariell beurkundeter Form möglich (§ 2271 Abs. 1 BGB) und muss dem anderen Ehegatten zugestellt werden.

Wird der Schenker nach der Schenkung bedürftig und ist nicht imstande, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, kann er die Schenkung zurückfordern (§ 528 BGB). Die Zehnjahresfrist des § 529 BGB begrenzt jedoch die Rückforderung.

Wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament können zu Lebzeiten beider Ehegatten durch notariell beurkundeten Widerruf und Zustellung an den anderen Ehegatten aufgehoben werden (§ 2271 Abs. 1 BGB). Nach dem Tod des Erstversterbenden ist ein Widerruf grundsätzlich ausgeschlossen; für bestimmte Fälle bestehen jedoch Ausnahmen hiervon.

Z

Die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB regelt, inwieweit lebzeitige Schenkungen pflichtteilsrelevant bleiben: Pro vollendetem Jahr nach der Schenkung reduziert sich der anzusetzende Wert um 10 %; nach zehn Jahren ist die Schenkung pflichtteilsfest. Ausnahmen: Bei Ehegattenschenkungen läuft die Frist erst ab Eheauflösung; bei Nießbrauchsvorbehalt läuft sie nach der BGH-Rechtsprechung regelmäßig nicht an.

Die Zehnjahresfrist des § 14 ErbStG fasst alle Zuwendungen einer Person an denselben Empfänger innerhalb von zehn Jahren zu einem steuerpflichtigen Erwerb zusammen. Nach Ablauf der zehn Jahre leben die Freibeträge (§ 16 ErbStG) erneut vollständig auf. Dies ermöglicht eine steueroptimierende Nachfolgeplanung bei frühzeitigem Beginn lebzeitiger Übertragungen an die nächste Generation.

In der Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4 als Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 1 BGB) – insgesamt erbt der überlebende Ehegatte neben vorhandenen Kindern also in Höhe von quotal 1/2. Alternativ kann der Ehegatte die sogenannte güterrechtliche Lösung wählen: Er schlägt das Erbe aus und verlangt stattdessen den konkreten, tatsächlich berechneten Zugewinnausgleich nach §§ 1373 ff. BGB und zusätzlich den sogenannten kleinen Pflichtteil (§ 1371 Abs. 2 BGB). Diese güterrechtliche Lösung kann sich lohnen, wenn der konkrete Zugewinn des Erblassers deutlich höher ist – etwa bei erheblichem Vermögenszuwachs während der Ehe. Die Entscheidung erfordert eine sorgfältige Berechnung.

Zuwendungen unter Lebenden sind alle unentgeltlichen Vermögensübertragungen, die zu Lebzeiten erfolgen – insbesondere Schenkungen und ehebedingte Zuwendungen. Sie unterliegen der Schenkungsteuer (§ 7 ErbStG) und können pflichtteilsergänzungsrelevant sein (§ 2325 BGB). 

Ein Zweckvermächtnis (geregelt in § 2156 BGB) liegt vor, wenn der Erblasser in seiner Verfügung lediglich den zu erreichenden Zweck der Zuwendung festlegt, ohne den genauen Inhalt der Leistung konkret zu benennen. Die Besonderheit dieser Vermächtnisart besteht darin, dass die Konkretisierung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen wird. Der Erblasser kann dabei sogar die Auswahl des konkreten Begünstigten aus der Hand geben, weshalb sich das Zweckvermächtnis als geeignetes Mittel darstellt, um eine zulässige Drittbestimmung des Zuwendungsempfängers zu ermöglichen.

Hinweis: Diese Begriffserklärungen bieten einen ersten Überblick und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Das Erbrecht ist in seiner Anwendung stark einzelfallabhängig. Für konkrete Fragestellungen steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung.

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